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Verordnung über das Verbrennen von holzigen Gartenabfällen

Verordnung

 über das Verbrennen von holzigen Gartenabfällen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Gemeinde Bischofsmais, Landkreis Regen

Die Gemeinde Bischofsmais erlässt aufgrund des Kreislaufwirtschafts- und des Abfallbeseitigungsgesetzes (KrW/AbfG) vom 27. September 1994 in der derzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 4 Abs. 4 der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen (PflAbfV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1984 (GVBl. S. 100) in der derzeitigen Fassung (GVBl. 2001 S. 155) folgende Verordnung:

§ 1
Geltungsbereich

  Diese Verordnung gilt für das Verbrennen holziger Abfälle aus nicht dem Erwerbsgartenbau dienenden Gärten innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile.

Für das Verbrennen pflanzlicher Gartenabfälle außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gilt § 4 Abs. 2 PflAbfV.

 

 § 2
Zulassung des Verbrennens
 

 Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Gemeinde Bischofsmais dürfen Gartenabfälle, die wegen ihres Holzgehaltes nicht genügend verrotten können (holzige Gartenabfälle), insbesondere Reisig, Zweige und Äste in trockenem Zustand auf den Grundstücken, auf denen sie angefallen sind, verbrannt werden.

 

  § 3
Zeitliche Beschränkungen

  Das Verbrennen ist in der Zeit vom 01. April bis 15. Mai und vom 01. Oktober bis 31. Oktober jeden Jahres zulässig, und zwar an allen Werktagen von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr. 

 

 § 4 
Sicherheitsvorkehrungen

 Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Rauchentwicklung sowie ein Übergreifen des Feuers über die Verbrennungsfläche hinaus sind zu verhindern. Bei starkem Wind darf kein Feuer entzündet werden; brennende Feuer sind unverzüglich zu löschen. Es ist sicherzustellen, dass die Glut beim Verlassen der Feuerstelle, spätestens bei Einbruch der Dunkelheit erloschen ist.

 

§ 5
Ausnahmen

Die Gemeinde kann von Anforderungen dieser Verordnung im Einzelfall aufgrund besonderer örtlicher Umstände Ausnahmen zulassen (§ 1 Abs. 2 Satz 3 und 4 PflAbfV).

 

 § 6
Ordnungswidrigkeiten

Wer vorsätzlich oder fahrlässig pflanzliche Abfälle aus Gärten verbrennt, ohne dass die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind, begeht eine Ordnungswidrigkeit  nach § 6 Nr. 4 der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und des  Abfallbeseitigungsgesetzes, die mit Geldbuße bis fünfzig Euro belegt werden kann.

 

§ 7
Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Die Verordnung vom 18.07.2005 wird zum 15.12.2009 aufgehoben.

Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt für einen Zeitraum von 5 Jahren.

 

Bischofsmais, den 08.12.2009

Gemeinde Bischofsmais

 Nirschl, 1. Bürgermeister

 

 


 

 

 

 

 

 

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