Gebührensatzung gemeindlicher Feuerwehren

Satzung über Aufwendungsersatz und Gebühren für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren der Gemeinde BischofsmaisDie Gemeinde Bischofsmais erlässt aufgrund des Art. 28 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) folgende

Satzung
§ 1
Aufwendungs- und Kostenersatz

(1) Die Gemeinde erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 und 2 BayFwG Aufwendungsersatz für folgende Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren:
1. Einsätze
2. Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG),
3. Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung
4. Ausrücken nach Falschalarmen von privaten Brandmeldeanlagen
Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet.

(2) Die Gemeinde Bischofsmais erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer gemeindlichen Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG):
1. Hilfeleistungen und Arbeiten, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören
2. Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch

Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.

(3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden zusätzlich die Selbstkosten berechnet.

§ 2 Schuldner

(1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.
(2) Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat.
(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
(4) Die aktiven und passiven Mitglieder der Feuerwehren sind für den Einsatz der gemeindlichen Geräte vom Aufwendungsersatz und nach vorheriger Anforderung der Geräte vom Kostenersatz befreit, soweit nicht Dritte zum Kostenersatz herangezogen werden können. Die Befreiung für passive Mitglieder gilt nur dann, wenn diese mindestens 10 Jahre aktive Dienstzeit geleistet haben bzw. eine Führungsfunktion inne hatten. Anfallende Personalkosten sowie Betriebskosten (z.B. Kraftstoff) sind vom Anspruchnehmer zu ersetzen.

§ 3 Fälligkeit

Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Zustellung des Bescheides zur Zahlung fällig.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.06.2016 in Kraft.

Bischofsmais, 19.04.2016

Gemeinde Bischofsmais

Walter Nirschl
1. Bürgermeister

Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren (Feuerwehrgebührensatzung).

Verzeichnis der Pauschalsätze

Aufwendungs- und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten und den Personalkosten zusammen.

1. Streckenkosten

Streckenkosten werden für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke vom Feuerwehrgerätehaus zum Einsatzort und zurück berechnet. Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für:

Tragkraftspritzenfahrzeug  TSF 2,91 €
Löschgruppenfahrzeug LF20 4,21 €
Hilfeleiestungslöschgruppenfahrzeig HLF 20 5,29 €
Mehrzweckfahrzeug MZF 3,66 €
GW-L 1 4,02 €

2. Ausrückstundenkosten

Mit den Ausrückstundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden.
Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückstundenkosten erhoben.
Die Ausrückstundenkosten werden vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens in das Feuerwehrgerätehaus berechnet.

Die Ausrückstundenkosten betragen je Stunde für

TSF 58,96 €
LF20 110,13 €
HLF 20 111,77 €
MZF 27,35 €
GW-L 1 82,67 €

3. Arbeitsstundenkosten

Für Ausrüstung, Geräte, Kleinteile und Material die im Einsatz benötigt werden, aber nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung eines Fahrzeugs gehören oder Geräte die zum zeitweiligen Gebrauch überlassen werden, werden Arbeitsstundenkosten berechnet. In die Arbeitsstunden nicht eingerechnet wird der Zeitraum, währenddessen ein Gerät am Einsatzort vorübergehend nicht in Betrieb ist.

Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Arbeitsstundenkosten erhoben.

Als Arbeitsstundenkosten werden berechnet für:

ein Brennschneidegerät 65,80 €
eine Tragkraftspritze oder Lenz-Pumpe 48,10 €
ein umluftabhängiges Atemschutzgerät, Preßluftatmer 24,80 €
einen Generator 24,30 €
eine Tauchpumpe 13,30 €
einen Mehrzwecksauer 16,60 €
ein Lüftungsgerät 20,80 €
Leistungen für Schlauchmaterial
Je B, C oder D Druckschlauch für Waschen, Prüfen, Trocknen
und Wickeln
5,60 €

Ersatzteile zum Selbstkostenpreis

4. Personalkosten

Personalkosten werden nach Ausrückstunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrücksens in das Feuerwehrgerätehaus anzusetzen.
Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Ausrückstundenkosten erhoben. Die Personalkosten betragen 28,00 €/Person und Stunde.

Aufwendungsersatz für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird für die Personalkosten verlangt, die der Gemeinde durch Erstattung des Verdienstausfalls (Art. 9 Abs. 3 BayFwG) des fortgezahlten Arbeitsentgeltes (Art. 10 BayFwG) oder durch Entschädigung nach Art. 11 BayFwG entstehen.