Merkblatt für Vereinsveranstaltungen

Veranstaltungen und Vereinsfeste

Ein öffentliches Fest ist an bestimmte rechtliche Vorgaben gebunden. Hier eine kurze Auflistung von eventuell notwendigen Anträgen bzw. Genehmigungen sowie zu beachtende Vorschriften

  1. Anzeige einer Veranstaltung nach Art. 19 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG). Wer eine öffentliche Vergnügung veranstalten will, hat dies unter Angabe der Art, des Ortes und der Zeit der Veranstaltung und der Zahl der zuzulassenden Teilnehmer mindestens eine Woche vorher in der örtlich zuständigen Gemeindeverwaltung schriftlich anzuzeigen (Vordrucke bei der Gemeinde).
    Die Veranstaltung bedarf der Erlaubnis, wenn die Anzeige nicht fristgemäß bei der Gemeinde eingereicht wird, wenn es sich um eine motorsportliche Veranstaltung handelt (Genehmigung beim Landratsamt einholen) oder die Veranstaltung außerhalb dafür bestimmter Anlagen stattfinden soll und mehr als 1000 Besucher zugelassen werden sollen.
  2. Antrag auf Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes nach § 12 GastG.Für eine vorübergehende Gaststättenerlaubnis muss ein besonderer Anlass gegeben sein.
    Ein besonderer Anlass liegt vor, wenn die gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt. Der Anlass selber muss zumindest überwiegend nicht-gastronomischer Art sein.
    Der Veranstalter hat hier die gleichen Pflichten wie ein Gastwirt zu beachten. Bei Nichtbeachtung können erhebliche Bußgelder verhängt werden. Der Antrag ist mindestens 2 Wochen vorher bei der örtlich zuständigen Gemeinde einzureichen. Die Auflagen der Lebensmittelhygiene und des Infektionsschutzgesetzes sind zu beachten. Sanitäre Anlagen sind vorzuhalten. Die allgemeine Sperrzeit für Gaststätten in Bayern beginnt um 5 Uhr und endet um 6 Uhr. Bei vorübergehenden Gaststättenerlaubnissen wird jedoch in der Regel eine kürzere Zeit festgesetzt, in der der Ausschank betrieben werden kann (örtliche und sachliche Gegebenheiten).
  3. Rechtzeitiger Erwerb der Einwilligung zu Musikaufführungen bei der GEMA.
    Bei Musikaufführungen ist vorab die Einwilligung der GEMA zu erwerben. Die rechtzeitige Meldung an die GEMA (Fax: 089/48003-940) hat der Veranstalter zu veranlassen. Näheres siehe unter GEMA im Internet.
  4. Antrag auf Genehmigung fliegender Bauten nach Art. 85 der Bayerischen Bauordnung (BayBO).
    Die Aufstellung genehmigungspflichtiger fliegender Bauten (z.B. Festzelte, Fahrgeschäfte usw.) ist dem Bauamt beim Landratsamt vorher anzuzeigen.
  5. Voraussetzungen verkehrsrechtlicher Maßnahmen nach § 45 Straßenverkehrsordnung (StVO).
    Vor der Beschilderung von Parkplatzzufahrten, Rettungswegen, Festzügen, Hinweisschildern, etc. ist eine Absprache mit dem Straßenbaulastträger (Gemeinde bzw. Landratsamt bei Kreis- und Staatsstraßen) vorzunehmen.
  6. Antrag auf Erlaubnis für übermäßige Straßenbenutzung nach § 29 StVO.
    Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis (z.B. Festzüge). Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Auflagen befolgt werden. Die Erlaubnis ist bei der jeweils höheren zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu beantragen (z.B. wenn Kreisstraßen betroffen sind, beim Landratsamt).
  7. Anzeige von Feuer im Freien.
    Die Absicht offenes Feuer zu entzünden (z.B. Osterfeuer, Sonnwendfeuer) ist bei der Gemeinde und dem örtlichen Feuerwehrkommandanten rechtzeitig im voraus anzuzeigen, um Vorkehrungen treffen zu können (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über die Verhütung von Bränden – VVB).
    Offene Feuerstätten dürfen im Freien nur entzündet werden, wenn hierdurch für die Umgebung keine Brandgefahren entstehen. Von leicht entzündbaren Stoffen, wie Ernteerzeugnissen, Reisig, etc. müssen offene Feuerstätten mindestens 100 Meter entfernt sein (§ 4 VVB). Das Feuer ist ständig unter Aufsicht zu halten und bei starkem Wind zu löschen. Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein. Das Feuermachen weniger als 100 Meter von einem Wald entfernt ist erlaubnispflichtig (Art. 17 Waldgesetz für Bayern – BayWaldG). Die Erlaubnis wäre beim Amt für Landwirtschaft und Forsten in Regen zu beantragen.

Gemeinde Bischofsmais
Stand: Oktober 2016