Satzung über Ehrungen und Auszeichnungen

SATZUNG der Gemeinde Bischofsmais über Ehrungen und Auszeichnungen

Die Gemeinde Bischofsmais erlässt gemäß Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern – GO – folgende
Satzung:

§ 1

Die Gemeinde Bischofsmais verleiht an Auszeichnungen

  • das Ehrenbürgerrecht (Art. 16 GO)
  • den Ehrenbrief der Gemeinde Bischofsmais
  • die „Bischofsmaiser-Bürger-Medaille“

§ 2

1. Das Ehrenbürgerrecht, der Ehrenbrief und die „Bischofs-maiser-Bürger-Medaille in Gold und Silber“ können an Persönlichkeiten verliehen werden, die sich besondere Verdienste auf kulturellem, künstlerischem, wirtschaftli­chem oder wissenschaftlichem Gebiet oder um das soziale, kirchliche, sportliche oder sonstige öffentliche Leben erworben und dadurch das Wohl der Gemeinde Bischofsmais und ihrer Einwohner in hohem Maß gefördert haben.
2. Die Auszeichnung richtet sich nach der Art und dem Umfang der besonderen Verdienste und ihrer Bedeutung für die Ge­meinde Bischofsmais und ihre Einwohner.
3. Der gleichen Person können nacheinander mehrere Auszeich­nungen verliehen werden.

§ 3

Die „Bischofsmaiser-Bürger-Medaille“ der Gemeinde Bischofsmais hat die Form einer runden Münze und einen Durchmesser von 40 mm. Sie besteht aus
a) 999/Feinsilber vergoldet
b) 999/Feinsilber
und zeigt

  • auf der Vorderseite das Gemeindewappen mit der Umschrift „Gemeinde Bischofsmais“
  • auf der Rückseite die Aufschrift „Für besondere Verdienste“

§ 4

1. Berechtigt zur Einreichung von Auszeichnungsvorschlägen sind der 1. Bürgermeister, die Mitglieder des Gemeinderates Bischofsmais und die in ihm vertretenen Parteien und Wählergrup­pen.
2. Die Auszeichnungsvorschläge sind ausschließlich schriftlich mit ausführlicher Begründung beim 1. Bürgermeister einzureichen. Der 1. Bürgermeister legt sie dem Gemeinderat in nichtöffent­licher Sitzung zur Vorberatung vor. Über die endgültige Ver­leihung der Auszeichnungen beschließt der Gemeinderat Bischofs­mais abschließend ebenfalls in nichtöffentlicher Sitzung. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmbe­rechtigten Mitglieder des Gemeinderates.
3. Der Beschluss über die Auszeichnung mit dem Ehrenbürgerrecht, dem Ehrenbrief, und der „Bischofsmaiser-Bürger-Medaille“ wird durch den 1. Bürgermeister nach Maßgabe des Abs. 5 in öffent­licher Sitzung des Gemeinderates Bischofsmais vollzogen.
4. Bei Verhinderung des 1. Bürgermeister handelt in den Fällen der Abs. 2 und 3 sein Stellvertreter (Art. 39 Abs. l GO).
5. Der Beschluss über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts oder
des Ehrenbriefes wird durch die Überreichung einer entsprechen­den Urkunde, der über die Verleihung der Bischofsmaiser-Bürger-Medaille durch die Überreichung der Medaille mit einem Besitz­zeugnis vollzogen. Urkunde und Zeugnis haben neben den persön­lichen und sachlichen Angaben das Datum des Verleihungsbe­schlusses des Gemeinderates Bischofsmais zu enthalten und das Dienstsiegel der Gemeinde Bischofsmais und die Unterschrift ihres 1. Bürgermeister zu tragen; Abs. 4 gilt entsprechend.

6. Die jeweilige Auszeichnung geht mit ihrer Überreichung in das Eigentum des Ausgezeichneten über. Nach dem Ableben des Geehr­ten verbleibt die Auszeichnung den Erben.
7. Die Ehrenbürger, die Inhaber des Ehrenbriefes und der
„Bischofsmaiser-Bürger-Medaille“ sollen zu besonders festlichen und feierlichen Veranstaltungen der Gemeinde Bischofsmais als Ehrengäste eingeladen werden.

§ 5

Die Gemeinde Bischofsmais kann aufgrund dieser Satzung verliehene Auszeichnungen wegen unwürdigen Verhaltens widerrufen. Der Beschluss über den Widerruf der Ernennung zum Ehrenbürger be­darf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mit­glieder des Gemeinderates Bischofsmais (Art. 16 Abs. 2 GO). Im Falle ihres Widerrufes ist die Auszeichnung an die Gemeinde Bischofsmais zurückzugeben.

§ 6

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bischofsmais, den 24. Oktober 1996
Gemeinde Bischofsmais
Stecher, 1. Bürgermeister