Festsetzung Grundsteuer für das Jahr 2023

B E K A N N T M A C H U N G

Festsetzung der Grundsteuer für das  Jahr 2023

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 16.03.2023 die Erhöhung der Hebesätze der

Grundsteuern A und B und der Gewerbesteuer rückwirkend zum 01.01.2023 wie folgt

beschlossen:

                                                Grundsteuer    A      390  v.H.         

                                                Grundsteuer    B      370  v.H.

                                                Gewerbesteuer       360  v. H.

Die Gemeinde Bischofsmais wird Anfang Mai Änderungsbescheide erlassen.

Die Hebesätze der Gemeinde Bischofsmais waren bei der Gewerbesteuer und Grundsteuer A seit dem 01.01.2004 und bei der Grundsteuer B seit 01.01.2010 unverändert.

Grundsteuer A und B und Gewerbesteuer sind Jahresabgaben. Die Eigenschaft als Jahresabgabe erlaubt der Gemeinde Bischofsmais eine Änderung der Hebesätze während des Jahres für das noch laufende Jahr.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tag der wirksamen Bekanntmachung zu laufen beginnt, Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Bischofsmais, Hauptstraße 34, 94253 Bischofsmais, einzulegen.

Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, kann Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg, Haidplatz 1, 93047 Regensburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten nach der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten/die Beklagte und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene öffentliche Festsetzung der Grundsteuer soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Bischofsmais, 20.03.2023

Gemeinde Bischofsmais

Walter Nirschl
1. Bürgermeister