Friedhofsgebührensatzung (gültig ab 01.12.2019)

Friedhofsgebührensatzung (FGS)

der Gemeinde Bischofsmais vom 20.09.2019

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Bischofsmais folgende Satzung:

§ 1 FGS Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
a) Grabnutzungsgebühren (§ 4)
b) Bestattungsgebühren (§ 5)
c) Sonstige Gebühren (§ 6)

 

§ 2 FGS Gebührenschuldner 

(1) Gebührenschuldner ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.

(2)  Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.

(3)  Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnutzungs-berechtigen zu tragen.

 

§ 3 FGS Entstehen einer Gebühr 

(1)  Die Grabnutzungsgebühr (§ 4) entsteht mit der Zuteilung oder Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes, und zwar
a) bei erstmaliger Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhezeit nach § 29 der Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe (Friedhofssatzung)
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhezeit für den Zeitraum der Verlängerung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.

(2)  Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.

(3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.

(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

 

§ 4 FGS Grabnutzungsgebühr 

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für eine

 

1.

 

Einzelgrabstätte

 

45,00 Euro

 

 

2.

 

Familiengrabstätte

 

93,00 Euro

 

 

3.

 

Urnenerdgrabstätte

 

 

70,00 Euro

 

 

4.

 

Urnenkammer in Urnenwand

 

70,00 Euro

                                                                                                                  

 

(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes nach § 13 Abs. 3 der Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe (Friedhofssatzung) ist möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c).

 

§ 5 FGS Bestattungsgebühren

Leichenhaus

(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt je angefangenem Benutzungstag                                                                                    68,00 Euro

(2)  Bestattungsdienste 

Die Kosten für die Bestattung, Umbettung und Ausschmückung des Leichenhauses gemäß den Bestattungsvorschriften der Friedhofssatzung sind direkt mit dem Bestattungsinstitut zu vereinbaren und abzurechnen.

Sofern das gemeindliche Friedhofs- und Bestattungspersonal auf Veranlassung des Grabnutzungsberechtigten für Bestattungsdienstleistungen herangezogen wird, beträgt das Entgelt pro Person je Stunde                       49,00 Euro

 

§ 6 FGS Sonstige Gebühren 

(1)  Für schriftliche Auskünfte wird eine Gebühr von                                                    24,50 bis  49,00 € erhoben

(2)  Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten zu dürfen, wird eine Gebühr von                                                                                                                                                           24,50 € erhoben

(3)  Für die Genehmigung einer Umbettung wird eine Gebühr von                                             49,00 € erhoben

(4)  Für die Ausstellung einer Graburkunde wird
1. bei erstmaliger Ausstellung eine Gebühr von                                                                              24,50 € erhoben
2. bei einer Umschreibung eine solche von                                                                                      12,25 € erhoben

(5)  Für die Verlängerung eines Grabnutzungsrechts wird eine Gebühr von                              24,50 € erhoben

(6)  Für Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach tatsächlichem Zeitaufwand und 49,00 Euro pro Stunde.

 

§ 7 FGS Inkrafttreten 

(1) Diese Satzung tritt am 01.12.2019 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen sowie der damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen der Gemeinde Bischofsmais vom 26.06.2001 (FGS), zuletzt geändert mit Änderungssatzung vom 12.03.2013 außer Kraft.

Gemeinde Bischofsmais

Bischofsmais, den 20.09.2019

gez.

Nirschl

  1. Bürgermeister