Gemeinde Bischofsmais – Satzung über die Benutzung des Kurparks (Kurparksatzung)
Die Gemeinde Bischofsmais erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) – BayRS 2020-1-1-I – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 1989 (GVBl. S. 585), geändert durch Gesetz vom 10. August 1990 (GVBl. S. 268), folgende Satzung:
§ 1
Gegenstand der Satzung
Die Gemeinde Bischofsmais unterhält den Kurpark als öffentliche Einrichtung. Sein räumlicher Bereich ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung, die ihr Bestandteil ist.
§ 2
Begriffsbestimmung
(1) Bestandteile des Kurparks sind insbesondere alle Grünflächen, Blumenbeete und –gärten, Pflanzen, Sträucher, Bäume und sonstige Gehölze, Wege, Stege und Brückenbauwerke sowie alle Plätze und Spielplätze im Parkbereich.
(2) Einrichtungen des Kurparks sind
a) alle Gegenstände, die der Verschönerung oder dem Schutz dienen (z.B. Brunnen- und Beleuchtungsanlagen);
b) alle Gegenstände, die den Benutzern zum Gebrauch dienen (z.B. Spielgeräte, Sandkästen, Bänke, Tische, Stühle, Papierkörbe, Abfallbehälter, Kneippbecken, Toilettenanlagen);
c) Gebäude (z.B. Pavillon).
§ 3
Recht der Benutzung, Einschränkung der Unentgeltlichkeit
Jedermann ist berechtigt, den Kurpark unentgeltlich zum Zwecke der Erholung und Freizeitgestaltung nach Maßgabe dieser Satzung zu benutzen. Das Recht der Gemeinde Bischofsmais, für ihre Veranstaltungen im Kurparkbereich ein Entgelt zu verlangen, bleibt unberührt.
§ 4
Verhalten im Kurpark
(1) Die Benutzer des Kurparks dürfen seine Bestandteile und Einrichtungen nicht beschädigen, verunreinigen oder verändern.
(2) Die Benutzer des Kurparks müssen sich so verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
(3) Im Kurpark ist den Benutzern insbesondere untersagt
a) das Betreten von Grünflächen mit entsprechenden Verbotsbeschilderung,
b) das Ausüben von Sport (einschließlich Reitsport),
c) Ball- und Wurfspiel außerhalb der gekennzeichneten Spielplätze,
d) das Pflücken von Blumen und das Beschädigen von Pflanzen, Sträuchern, Bäumen und sonstigen Gehölzen,
e) das Rad-, Mofa-, Moped- und Motorradfahren und das Parken, Abstellen und Waschen dieser Verkehrsmittel sowie das Benutzen sonstiger Fortbewegungsgegenstände, ausgenommen das Fahren mit Kleinkinderrädern und Rollstühlen auf den Wegen,
f) das Wegwerfen von Papier und anderer Abfälle, außer an den dafür vorgesehenen Stellen (Papierkörbe, Abfallbehälter und dgl.),
g) das Besteigen von Bäumen, Brückenbauwerken und sonstiger Einrichtungen,
h) das Entfernen von Bänken und sonstiger Einrichtungen von ihren Standorten,
i) das Liegen auf Bänken und Tischen,
j) das Zelten und Nächtigen,
k) das Betreten von Blumenbeeten und –gärten,
l) das Errichten von offenen Feuerstätten,
m) das Lagern zum Zwecke des Alkoholgenusses,
n) das Benutzen von Tonübertragungsgeräten und Tonwiedergabegeräten,
o) das Errichten, Aufstellen und Anbringen von Gegenständen,
p) das Feilbieten und das Ankaufen von Waren aller Art (einschließlich Speisen und Getränke), das Anbieten gewerblicher Leistungen, das Aufsuchen von Bestellungen auf Waren aller Art und gewerbliche Leistungen und die Abhaltung von Vergnügungen, Veranstaltungen und Versammlungen aller Art,
q) das Mitbringen von Haustieren einschließlich Hunden,
q) der Aufenthalt im betrunkenen Zustand.
§ 5
Kinderspielplätze
Die Kinderspielplätze im Kurpark, ihre Spielgeräte und ihre sonstigen Einrichtungen sind vom 01. April bis 31. Oktober täglich von 8 bis 22 Uhr zur Benutzung freigegeben. Sie dürfen nur von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr benutzt werden.
§ 6
Wiederherstellungspflicht, Ersatzvornahme
(1) Wer Bestandteile oder Einrichtungen des Kurparks beschädigt, verunreinigt oder verändert, hat den ursprünglichen Zustand ohne Aufforderung unverzüglich auf seine Kosten wieder herzustellen. Dies gilt auch bei Verunreinigung der Kurparkbestandteile und –einrichtungen durch Haustier-, insbesondere durch Hundekot; die Wiederherstellungspflicht trifft in diesem Fall den Tierhalter.
(2) Kommt jemand seiner Pflicht nach Abs. 1 nicht nach, so kann die Gemeinde Bischofsmais den ursprünglichen Zustand nach einer Androhung und nach dem fruchtlosen Ablauf der dabei gesetzten Frist an dessen Stelle und auf dessen Kosten wieder herstellen. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht sofort erreichbar ist, Gefahr im Verzuge besteht oder die sofortige Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes dringend geboten ist.
§ 7
Besondere Benutzung
(1) Die Benutzung des Kurparks über die Zweckbestimmung des § 3 hinaus bedarf der Erlaubnis der Gemeinde Bischofsmais.
(2) Die Erlaubnis ist widerruflich und nicht übertragbar. Sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
§ 8
Benutzungssperre
Aus gartenpflegerischen Gründen und aus Gründen, die im öffentlichen Interesse liegen, können Bestandteile oder Einrichtungen des Kurparks ganz oder teilweise vorübergehend für die Benutzung allgemein, bestimmte Kurparkbestandteile und –einrichtungen oder bestimmte Teile davon während der Nachtzeit oder während der Wintermonate gesperrt werden. In diesen Fällen ist eine Benutzung nach Maßgabe der Sperrung untersagt.
§ 9
Entwidmung
Auf die Aufrechterhaltung des Kurparks als öffentliche Einrichtung besteht kein Rechtsanspruch.
§ 10
Einzelanordnungen
Die Gemeinde Bischofsmais und das von ihr bestellte Aufsichtspersonal kann zum Vollzug dieser Satzung Anordnungen für den Einzelfall erlassen; ihnen ist unverzüglich Folge zu leisten.
§ 11
Platzverweis
(1) Wer Vorschriften dieser Satzung oder einer aufgrund dieser Satzung erlassenen Anordnung zuwiderhandelt, im Kurparkbereich eine mit Strafe oder als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedrohte Handlung begeht, in die Kurparkbestandteile oder -einrichtungen Gegenstände verbringt, die durch eine strafbare Handlung erlangt sind oder zur Begehung einer strafbaren oder als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedrohten Handlung verwendet werden sollen oder gegen Anstand und Sitte verstößt, kann, unbeschadet der sonstigen Rechtsfolgen, vom Platz verwiesen werden. In diesen Fällen kann außerdem das Betreten des Kurparks für einen bestimmten Zeitraum verboten werden.
(2) Den Anordnungen nach Abs. 1 ist Folge zu leisten. Wer aus dem Kurpark verwiesen ist, darf ihn auf die Dauer des Platzverweises nicht wieder betreten.
§ 12
Haftung, Haftungsbeschränkung
(1) Die Benutzer des Kurparks haften der Gemeinde Bischofsmais nach Maßgabe der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches für jeden Schaden an Kurparkbestandteilen und –einrichtungen, der durch ihr Verschulden der Gemeinde Bischofsmais entsteht.
(2) Die Gemeinde Bischofsmais haftet nicht für Personen- und Sachschäden, die den Benutzern des Kurparks durch Dritte zugefügt werden.
(3) Die Benutzung des Kurparks erfolgt unter Ausschluss jeglicher Haftung für Personen- und Sachschäden auf eigene Gefahr. Die Gemeinde Bischofsmais haftet jedoch für Schäden, die sich aus der Benutzung des Kurparks ergeben, wenn einer Person, der sich die Gemeinde Bischofsmais zur Unterhaltung der Kurparkbestandteile und –einrichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
(4) In den Wintermonaten erfolgt die Benutzung von Verkehrsflächen des Kurparks unter Ausschluss jeglicher Haftung für Personen- und Sachschäden auf eigene Gefahr, soweit diese nicht geräumt oder gestreut sind.
§ 13
Ausnahme im Einzelfall
(1) Die Gemeinde Bischofsmais kann im Einzelfall von den Verboten des § 4 Abs. 3 Ausnahmen zulassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Ausnahmen nach Abs. 1 können mit Nebenbestimmungen erlassen und verbunden werden (§ 36 Abs. 2 BayVwVfG).
§ 14
Zuwiderhandlungen, Ordnungswidrigkeiten
- Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung (GO) kann mit Geldbuße bis zu eintausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich die in § 4 aufgeführten Verhaltensvorschriften nicht beachtet, es sei denn, dass eine Ausnahme (§ 13) zugelassen ist,
- entgegen § 5 die Kinderspielplätze, ihre Spielgeräte und ihre sonstigen Einrichtungen benutzt,
- der Wiederherstellungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 nicht nachkommt,
- entgegen § 7 den Kurpark über seine Zweckbestimmung hinaus benutzt,
- eine Benutzungssperre gemäß § 8 zuwiderhandelt,
- einer aufgrund des § 10 erlassenen Anordnung für den Einzelfall nicht unverzüglich Folge leistet,
- einem gemäß § 11 ausgesprochenen Platzverweis oder Betretungsverbot zuwiderhandelt.
§ 15
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bischofsmais, 14.08.2008
Nirschl
1. Bürgermeister