Abwasserabgabesatzung

Satzung für die Erhebung einer Kommunalabgabe
zur Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter

zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 13.12.2001

Aufgrund des Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (BayAbwAG) vom 21.08.1981 (GVBl. S 344) und des Art. 2 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.02.1977 (GVBl. S. 82) erlässt die Gemeinde Bischofsmais folgende mit Schreiben des Landratsamtes Regen vom 06.04.1982 – Nr. II/1 – 020-2 – abgabenrechtlich genehmigte

Satzung

für die Erhebung einer Kommunalabgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe

§ 1
Abgabeerhebung

Die Gemeinde erhebt zur Abwälzung der von ihr nach § 9 Abs. 2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 BayAbwAG zu zahlenden Abwasserabgabe eine jährliche Kommunalabgabe.

§ 2
Abgabetatbestand

Die Abgabe wird für Grundstücke erhoben, auf denen Abwasser anfällt, für dessen Einleitung die Gemeinde nach Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 BayAbwAG anstelle des Einleiters abgabepflichtig ist.

§ 3
Entstehen und Fälligkeit

(1) Die Abgabeschuld entsteht am 20. Februar für das vorausgegangene Kalenderjahr, frühestens einen Monat nach Zustellung des Abwasserabgabebescheides an die Gemeinde (Art. 12 Abs. 4 Satz 1 BayAbwAG).
(2) Die Abgabeschuld wird einen Monat nach Zustellung des Abgabebescheids fällig.

§ 4
Abgabeschuldner

Abgabepflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabepflicht Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Abgabepflichtig ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs, soweit dieser Einleiter im Sinn des Abwasserabgabengesetzes ist. Mehrere Abgabeschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 5 Abgabemaßstab

Die Abgabe wird nach der Zahl der Einwohner auf dem Grundstück berechnet. Maßgebend für die Zahl der Einwohner ist der 30. Juni des Kalenderjahres, für das die Abgabe zu entrichten ist.

§ 6
Abgabesatz

Der Abgabesatz beträgt je Einwohner

ab dem 1. Januar 2002 35,79 €

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 1982 in Kraft.

Bischofsmais, den 13.04.1982
Oswald, 1. Bürgermeister

Stand: 18.01.2010