Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung

Gemeinde Bischofsmais

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung

der Gemeinde Bischofsmais (BGS-WAS)

Vom 15.03.2019

Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Bischofsmais folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung:

§ 1 Beitragserhebung

Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung einen Beitrag.

§ 2 Beitragstatbestand

Der Beitrag wird erhoben

  1. für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke, wenn für sie nach § 4 WAS ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht

oder

  1. für tatsächlich angeschlossene Grundstück

§ 3 Entstehen der Beitragsschuld

(1) Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die – zusätzliche – Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.

(2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit In-Kraft-Treten dieser Satzung.

§ 4 Beitragsschuldner

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

§ 5 Beitragsmaßstab

(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten von mindestens 2.500 m² Fläche (übergroße Grundstücke)

– bei bebauten Grundstücken auf das 4-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 2.500 m²,

– bei unbebauten Grundstücken auf 2.500 m²

begrenzt.

(2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die an die Wasserversorgung nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht zum Geschossflächenbeitrag herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich einen Wasseranschluss haben. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.

(3) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke i. S. d. Satzes 1.

(4) Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht. Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere,

  • im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet wurden,
  • im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des Absatzes 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche Grundstücksfläche,
  • im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils i. S. d. Absatzes 2 Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen.(5) Wird ein unbebautes, aber bebaubares Grundstück, für das ein Beitrag nach Absatz 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Abzug der nach Absatz 3 berücksichtigten Geschossflächen und den nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet. Dieser Betrag ist nachzuentrichten. Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde.
  • § 6 Beitragssatz
  • Der Beitrag beträgt
a) pro m² Grundstücksfläche 0,93 Euro
b) pro m² Geschossfläche 3,79 Euro.

§ 7 Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

§  7a Beitragsablösung

Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 8 Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse

(1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung, Stilllegung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse i. S. d. § 3 WAS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.

(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer oder Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. § 7 gilt entsprechend.

(3) Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 9 Gebührenerhebung

Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung Grund- und Verbrauchsgebühren.

§ 9a Grundgebühr

(1) Die Grundgebühr wird nach dem nach dem Nenndurchfluss (Qn) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Hauptwasserzähler im Sinne des § 19 WAS, so wird die Grundgebühr für jeden Hauptwasserzählers berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Nenndurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.

(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss

bis 2,5 m3/h 22,20 €/Jahr
bis 6 m3/h 39,60 €/Jahr
bis 10 m3/h 45,60 €/Jahr
DN 50 201,60 €/Jahr
DN 80 271,80 €/Jahr.

§ 10 Verbrauchsgebühr

(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet.

(2) Der Wasserverbrauch wird durch geeichte Wasserzähler ermittelt. Er ist durch die Gemeinde zu schätzen, wenn

  1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder
  2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder
  3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.

(3) Die Gebühr beträgt 1,67 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.

(4) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die Gebühr 1,67 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.

§ 11 Entstehen der Gebührenschuld

(1) Die Verbrauchsgebühr entsteht mit der Wasserentnahme.

(2) Die Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt; die Gemeinde teilt dem Gebührenschuldner diesen Tag schriftlich mit. Im Übrigen entsteht die Grundgebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu.

§ 12 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.

(2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs.

(3) Gebührenschuldner ist auch die Wohnungseigentümergemeinschaft. 

(4) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner; dies gilt auch soweit Wohnungseigentümer gemeinsam haften.

(5) Die Gebührenschuld ruht für alle Gebührenschulden, die gegenüber den in den Abs. 1 bis 4 genannten Gebührenschuldnern festgesetzt worden sind, als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht (Art. 8 Abs. 8 i. V. m. Art. 5 Abs. 7 KAG).

§ 13 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung

(1) Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet. Die Grund- und die Verbrauchsgebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(2) Auf die Gebührenschuld sind zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Gemeinde die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung des Jahresgesamtverbrauches fest.

§ 14 Mehrwertsteuer

Zu den Beiträgen, Kostenerstattungsansprüchen und Gebühren wird die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe erhoben.

§ 15 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner

Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen.

§ 16 Übergangsregelung

Beitragstatbestände, die von nachfolgend aufgeführten Satzungen erfasst werden sollten, werden als abgeschlossen behandelt, soweit bestandskräftige Veranlagungen vorliegen:

  1. für die Gemeindeteile Bischofsmais, St. Hermann, Großbärnbach, Wastlsäg, Ginselsried, Hochdorf und Hochbruck
    • Beitrags- und Gebührensatzung vom 02.07.1964
    • Beitrags- und Gebührensatzung vom 08.11.1965
    • Beitrags- und Gebührensatzung vom 01.12.1971
    • Beitrags- und Gebührensatzung vom 19.01.1977
    • Beitrags- und Gebührensatzung vom 06.04.1979
    • Beitrags- und Gebührensatzung vom 06.11.1979
    • Beitrags- und Gebührensatzung vom 27.03.1985
    • Beitrags- und Gebührensatzung vom 25.11.1987
  2. für die Gemeindeteile Habischried und Burggrafenried
    • Beitrags- und Gebührensatzung vom 11.09.1970
    • Beitrags- und Gebührensatzung vom 19.01.1977
    • Beitrags- und Gebührensatzung vom 06.04.1979
    • Beitrags- und Gebührensatzung vom 25.11.1987
  3. für die Gemeindeteile Fahrnbach und Ritzmais
    • Beitrags- und Gebührensatzung vom 27.01.1967
    • Beitrags- und Gebührensatzung vom 27.03.1979
    • Beitrags- und Gebührensatzung vom 25.11.1987
  4. für die Gemeindeteile Langbruck und Dietrichsmais
    • Beitrags- und Gebührensatzung vom 17.08.1979
    • Beitrags- und Gebührensatzung vom 25.11.1987
  5. für den Gemeindeteil Oberried
    • Beitrags- und Gebührensatzung vom 19.01.1977
    • Beitrags- und Gebührensatzung vom 06.04.1979
    • Beitrags- und Gebührensatzung vom 25.11.1987
  6. für den Gemeindeteil Seiboldsried
    • Beitrags- und Gebührensatzung vom 23.03.1965
    • Beitrags- und Gebührensatzung vom 06.04.1979
    • Beitrags- und Gebührensatzung vom 25.11.1987
  7. für die ehemalige Gemeinde Hochdorf
    • Beitrags- und Gebührensatzung vom 04.02.1966Wurden solche Beitragstatbestände nach den genannten Satzungen nicht oder nicht vollständig veranlagt oder sind Beitragsbescheide noch nicht bestandskräftig, dann bemisst sich der Beitrag nach der vorliegenden Satzung. Soweit sich dabei ein höherer Beitrag als nach den vorgenannten Satzungen ergibt, wird dieser nicht erhoben.
    • § 17 In-Kraft-Treten
    • (1) Die Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.
    • (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 15.12.2008 von der Fassung der Änderungssatzung vom 04.12.2014 außer Kraft.

Gemeinde Bischofsmais

Bischofsmais, den 15.03.2019

gez.

Nirschl, 1. Bürgermeister